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Besondere Sorgfaltspflichten!


 

Radfahrer haben auf gemeinsam genutzten Flächen

besondere Rücksicht

auf Fußgänger zu nehmen!

 


 
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

StVO Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1):

Zeichen 240
 Gemeinsamer Geh- und Radweg

 

Ge- oder Verbot
  1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
  3.  Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
  4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).

 

"Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen"

 


 

OLG Frankfurt 22 U 10/11 v. 09.10.2012:

[...]

Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Diese können ihn zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit zwingen. Radfahrer habe auf kombinierten Geh- und Radwegen keinen Vorrang, Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei müssen die Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber ein Passage freizugeben (KG VersR 1977, Seite 770). Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen (OLG Oldenburg, NZV 2004, 360 m. w. N.). Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Ein Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Dazu gehört allerdings auch, dass er damit rechnet, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können.

[...]

 

 

KG Berlin - 22 U 3319/76, vom 16.12.1976:

[...]

[...] da [...] Radfahrer [...] gehalten waren, besondere Rücksicht [...] zu nehmen und an Fußgängern nur mit einem solchen Abstand und mit einer solchen Geschwindigkeit vorbeizufahren, daß sie nicht gefährdet wurden, § 1 Absatz 2 StVO. Zwar haben Fußgänger, die, wie hier, einen Sonderweg mit Fußgänger-Radfahrer-Mischverkehr benutzen, Radfahrer durchfahren zu lassen, § 41 Absatz 2 Nr 5c StVO. Damit sind sie jedoch nicht den Vorsichtsmaßnahmen eines solchen Fußgängers unterworfen, der sich auf oder am Rande einer dem allgemeinen Fahrzeugverkehr eröffneten Fahrbahn bewegt. Fußgänger brauchen auf einem solchen Sonderweg nicht, wie ihnen auf einer gehweglosen Fahrbahn innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 StVO vorgeschrieben, am rechten oder linken Rand zu gehen, sondern können den von ihnen bevorzugten Wegteil frei wählen. Sie brauchen nicht ständig einen bestimmten Teil des Weges für Radfahrer frei zu halten. Sie brauchen auch nicht fortwährend nach Radfahrern, die von hinten herankommen könnten, Ausschau zu halten und können erwarten, daß überholende Radfahrer Abstand und Geschwindigkeit so wählen, daß die Begegnung gefahrlos möglich ist. Das Recht des Radfahrers, durchfahren zu können, kommt erst dann zum Tragen, wenn der Weg schmal ist oder eine Fußgängergruppe die Wegbreite ausfüllt. Dann müssen die Fußgänger dem Radfahrer eine Passage lassen, wobei sie allerdings darauf vertrauen können, daß der Radfahrer durch Glockenzeichen rechtzeitig auf sich aufmerksam macht (§ 16 Absatz 1 Nr 2 StVO, § 64a StVZO). Einen allgemeinen Vorrang gegenüber Fußgängern hat ein Radfahrer auf einem Sonderweg mit Mischverkehr nicht.

[...]

 

 

OLG Nürnberg - 4 U 644/04, vom 07.04.2004:

[...]

Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg haben Fahrradfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen (§ 41 StVO, Zeichen 240). Darüber hinaus hat jeder Fahrzeugführer auf Sicht zu fahren, d. h. er muss in der Lage sein, sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO).

[...]

 

 


 

OLG Celle - 14 U 141/19, vom 19.08.2019:

(vgl.: OLG Oldenburg - 8 U 19/04, vom 09.03.2004;
OLG München - 10 U 2020/13, vom 04.10.2013)

[...]

Auf einem Sonderweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass kombinierte Fuß- und Radwege, die eine Benutzungspflicht für Radfahrer zur Folge haben, nur dann angelegt werden sollen, wenn dies nach den Belangen der Fußgänger, insbesondere der älteren Verkehrsteilnehmer und der Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (vgl. die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 240 und 241 gemeinsamer bzw. getrennter Fuß- und Gehweg). Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen. Selbstverständlich haben auch Fußgänger auf Radfahrer Rücksicht zu nehmen und diesen die Möglichkeit zum Passieren zu geben; den Radfahrer treffen aber in erhöhtem Maße Sorgfaltspflichten. Insbesondere bei einer unklaren Verkehrslage muss gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen. Diese Maßstäbe gelten erst recht auf Gehwegen, die durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben sind. Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ eröffnet dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger kommt in diesem Fall ein besonderes Gewicht zu; insbesondere darf der Radverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

[...]

 


StVO Zusatzzeichen
 
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.

 

Zeichen 239

Gehweg

 

Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz
1), wo eine Klarstellung notwendig ist

 


 

siehe auch:

BGH - IV ZR 505/18
Verfahrensstatus: anhängig
Vorinstanz: OLG Celle, Urteil vom 20.11.2018 - 14 U 102/18

vergleiche:

OLG Celle, 05.12.2002 - 14 U 53/02
BGH, 27.06.1961 -  VI ZR 211/60

 


StVO Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1):

Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art

Ge- oder Verbot

  1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
  2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

 


 

OLG München - 10 U 2020/13, vom 04.10.2013:

[...]

Noch einmal mehr gelten diese Maßstäbe in einer „faktischen“ Fußgängerzone (Zeichen 250): In einem Bereich, in dem Fußgänger nur mit „Fahrradschiebern“ rechnen müssen, haben die Belange von Fußgängern überragendes Gewicht. Weicht hier ein Fußgänger einem anderen aus, muss ein sein Fahrrad schiebender Verkehrsteilnehmer mit Unaufmerksamkeiten rechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Fußgänger die breitere Treppenstufe einer gestuften „faktischen“ Fußgängerzone eine Stufe hinabsteigt, denn an der Natur einer Richtungskorrektur ändert sich nichts. Bei einer unklaren Verkehrslage muss ggfs. mit Blickkontakt Verständigung gesucht werden.

[...]

 


Aber:

Hundeführer haben aber ebenso besondere Sorgfaltspflichten um eine Tiergefahr auszuschließen. Ein an einem Unfall nicht aktiv beteiligter Hund ist nicht Schuld verursachend (eine einfache Anwesenheit reicht dazu nicht aus), ein rücksichtslos fahrender Radfahrer begründet aber mindestens (s)eine Mitschuld!
 
siehe auch:
OLG Hamburg, Urteil vom 8.11.2019 – 1 U 155/18
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. 6. 2002 - 8 U 23/02
Über Hunde am Fahrrad
Literatur:
Hensen.: Tierhalterhaftung, Ch.H. Beck, 2023

 
Literatur:
Huhn: Radfahrer im rechtsfreien Raum? SVR-Straßenverkehrsrecht 2009 Heft 7, 249
Krumm: Fußgänger SVR-Straßenverkehrsrecht 2021, 376
Rebler: Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr DAR - Deutsches Autorecht 2009, 12-22
Siedler: Das Fahrrad und sein Tempo NZV-Neue Zeitschr. f. Verkehrsrecht 2023, 251
Siegel: Fußgänger und Radfahrer auf gemeinsamen Verkehrsflächen SVR-Straßenverkehrsrecht 2022, 441

 


 

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