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Über Hunde am Fahrrad

 


 

"Meist (zu oft) eine gefährdende Zumutung ...
... für den gesamten übrigen Verkehr ...
... und die Tiere ...
... und sollte daher ausdrücklich verboten werden!?!"

 


 

 

StVO §28 Abs.1

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367)
Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 12.7.2021 I 3091
 

 


 

Hunde und Tiere im Straßenverkehr

 

Zunächst sind (neben Stalltieren) alle Haustiere - so auch Hunde - , welche den Verkehr gefährden können, grundsätzlich von der Straße fernzuhalten - diese (und auch andere Tiere) selber sind (als "Sachen") keine Verkehrsteilnehmer (BGH, Beschluss vom 18. April 1991 – 4 StR 518/90 –, BGHSt 37, 366-373, vgl. BGB §90a) - der Begriff der Straße umfasst auch "Seitenstreifen, Gehwege, Parkplätze pp." (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 27. Aufl. 2022, StVO § 28 Rn. 2-9)!

Die einzige Ausnahme solche Tiere in den Straßenverkehr verbringen zu dürfen besteht darin, daß diese durch eine geeignete Person begleitet werden. Eine hierzu zulässige Hunde-Begleitperson muss ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten haben, um erfolgreich auf Hunde einwirken zu können, so z.B. eine entsprechende körperliche Konstitution, Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft im Umgang mit Hunden (OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 1996 – 2 Ss 1035/95), "ungeeignet können insbes. kleine Kinder und Gebrechliche sein" (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 27. Aufl. 2022, StVO § 28 Rn. 2-9). "Eine ausreichende Einwirkungsmöglichkeit besteht, wenn das Tier jederzeit dem Willen der Begleitperson unterworfen werden kann" (Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 28 StVO Rn. 36 - Stand: 21.04.2023).

Das Führen ausnahmslos aller Tiere vom Kraftfahrzeug aus ist grundsätzlich verboten, vom Fahrrad aus ausschließlich bei Hunden aber erlaubt.

 

Das allgemeine Führen von Hunden

 

Der Begriff des Führens beinhaltet bei Hunden zunächst keine grundsätzliche Leinenhaltung, denn "Das Führen eines Hundes beschränkt sich nicht auf das Führen an der Leine [...]. Vielmehr umfasst das Führen eines Hundes auch dessen Kontrolle ohne unmittelbare physische Einwirkungsmöglichkeit [...]. Der Führer eines Hundes kann kraft seiner Autorität etwa durch Kommandos oder Gesten auf den Hund einwirken, schon die Vorgabe einer Bewegungsrichtung durch eigene Bewegung wie beim unangeleinten Laufenlassen bei Fuß stellt ein Führen des Hundes dar." (OLG Düsseldorf IV-2 Ss (OWi) 156/07 - (OWi) 77/07 III)

Eine Hundeführung ist möglicherweise auch durch mehrere Personen gleichzeitig ausgeübt anzunehmen, denn "Einen Hund "führt", wer die tatsächliche Herrschaft über den Hund ausübt, indem er nach eigenem Willen auf den Hund einwirkt oder einwirken kann. [...] Führen zwei Personen einen gemeinsam gehaltenen oder beaufsichtigten Hund aus, sind beide als Hundeführer dafür mitverantwortlich, dass die Anleinpflicht beachtet wird. Die Hundeführereigenschaft richtet sich nicht danach, welche der beiden Personen gerade die Leine (mit oder ohne Hund) in der Hand hält oder, wenn eine Leine nicht mitgeführt wird, sich gerade näher bei dem frei laufenden Hund befindet." (ebd.)

 

Die Leinenpflicht

 

Im Weiteren besteht hierzu zunächst keine grundsätzliche Leinenpflicht, denn

"Weder aus § 28 Absatz I StVO noch etwa ergänzend aus der Generalklausel des § 1 Absatz II StVO ergibt sich eine generelle Verpflichtung, Hunde auf der Straße stets an der Leine zu führen" (BGH, Beschluß vom 18.04.1991 - 4 StR 518/90)

Eine Leinenpflicht besteht im Straßenverkehr allerdings wenn der Hund nicht "verkehrssicher" ist, (OLG München, Urteil vom 23.07.1999 – 21 U 6185/98, vgl. OLG Bremen, Urteil vom 24. 9. 1962 – Ws 147/62) oder (ebenso präventiv) wenn der Verkehr übermäßig ist, so aber nicht evtl. auf Feldstraßen mit mäßigem Verkehr (OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.1997 - 12 U 1312/96).

 

So besagt ebenfalls die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu StVO §28 (Abs. 1 II):

 

Wenn Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr nicht an der Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen geführt werden, so ist das in der Regel nicht zu beanstanden.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Vom 26. Januar 2001   
In der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1)   

 

 

Im Weiteren können hierzu ergänzend auch landesrechtliche (und weitere kommunal ordnungsbehördliche) Bestimmungen greifen, so auch durch eine mögliche Leinenpflicht (und eventuelle Maulkorbpflicht, vgl. hierzu auch OLG Bremen, Urteil vom 24. 9. 1962 – Ws 147/62) für große und Listen-Hunde (vgl. → Landeshundegesetze, s.a. BGH, Beschluß vom 18.04.1991 - 4 StR 518/90; OLG Hamm, Vorlagebeschluß vom 19.09.1990 - 2 Ss OWi 373/90)

 

Das besondere Führen vom Fahrrad aus

 

Neben den Bedingungen und Sorgfaltspflichten bei der Hundeführung durch Fußgänger, so bestehen bei der Führung durch Fahrradfahrer noch besonders weitere.

Da ein Hund von einer geeigneten Person begleitet werden muss und bei der Hundeführung vom Fahrrad aus höhere Anforderungen bestehen als bei der Führung zu Fuß, so sind die Eignungskriterien hier auch strenger anzusetzen (vgl. Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 28 StVO, Rn. 49 - Stand: 21.04.2023)

Hier kann auch schnell ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen, insofern das Führen vom Fahrrad aus den Tierbedürfnissen zuwiderläuft (§2 Nr.1) und daher oder grundsätzlich die Leistungsfähigkeit oder Kräfte des Hundes übersteigt (§3 Abs.1 Nr.1).

Auch wenn die gesetzliche Bestimmung hierzu keine spezielle Vorgabe macht, so dürfen eventuell nur größere, schnell laufende (im Weiteren auch folgsame) und dadurch erst geeignete Hunde vom Fahrrad aus geführt werden (vgl. Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 28 StVO, Rn. 48 - Stand: 21.04.2023; OLG Köln, Urteil vom 13. 8. 2002 - 9 U 185/00; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 27. Aufl. 2022, StVO § 28 Rn. 9).

Ebenso soll angeblich (und im Weiteren dort unbegründet und daher nicht nachvollziehbar) die Hundeführung nur "hinter Fahrrädern" erlaubt sein. (s. ebd., aufgenommen vom LG Münster, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 1 S 56/15)

Grundsätzlich betrifft den Hundeführer auch über seine Tierhalter- oder mögliche Tierhüterhaftung (BGB §833, §834) hinaus eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2015 - 9 U 91/14), daher ist u.a. besonders beachtlich:

"Das Umwickeln des Fahrradlenkers mit der Leine [...] birgt jedoch beim Radfahren eine besondere Gefahr. [...] Die Leine kann im Notfall nicht in kurzer Zeit gelöst werden. Dementsprechend muss der Fahrradfahrer besonders aufmerksam fahren, um einen Unfall aufgrund der Befestigung der Hundeleine zu vermeiden. Er muss - falls erforderlich - stehen bleiben und vom Rad absteigen." (OLG Köln, Urteil vom 13. 8. 2002 - 9 U 185/00)

Ebenso:

"Es bestehen bereits Zweifel, ob es sich hierbei um ein „Führen” im Sinne § 28 Absatz I 4 StVO handelt." (ebd.)

Auch kann, obwohl das einhändige Fahrradfahren gesetzlich nicht verboten ist, bei der Leinenführung in der Hand diese Fahrweise als "äußerst gefährlich" eingestuft werden (LG Münster, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 1 S 56/15), da der Fahrzeugführer jede Einwirkung auf den Fahrradlenker und somit - sowie jedere andere auch - auf die Verkehrssicherheit auszuschließen hat (ebd.) und eventuell ordnungswidrig auch nicht durch Handzeichen seinen Richtungswechsel anzeigen kann (ebd.; StVO §9, §23 Abs.3 Nr.2)

Es besteht aber nicht nur für den Hundeführer aus der möglichen Tiergefahr, sondern eventuell im Weiteren ebenfalls eigenständig schon für diesen als potenziell gefährdender Fahrradfahrer auch → eine besondere Rücksichtnahme-Pflicht auf Fußgänger!

 

Fazit

 

Aufgrund erheblicher Risiken durch den Fahrradfahrer, sowie durch und ebenso auch für das Tier sollte im Falle der Hundeführung am Fahrrad eine äußerste Vorsicht geboten oder auf diese Art der Führung vollumfänglich verzichtet werden, besonders bei mehr als einem Hund und auch weiteren Verkehrsteilnehmern! Neben straßenverkehrsrechtlichen bundes- sind auch landesrechtliche und weitere kommunale Bestimmungen zur öffentlichen Sicherheit zu beachten (→ Landeshundegesetze).

Ebenso sollte diese leistungsbezogene Art der Führung aus tierschutzrechtlicher Sicht - soweit auch grundsätzlich den Bedürfnissen und Fähigkeiten des individuellen Hundes angemessen - nicht der ausschließliche Regelfall sein, denn "die alleinige Bewegung am Fahrrad kann einen Spaziergang mit seinen vielfältigen Erkundungsmöglichkeiten und dem wechselnden Reizangebot nicht ersetzen. Insbesondere die Möglichkeit zur olfaktorischen Erkundung ist für den Hund beim Spaziergang wichtig." (Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG ⇒ TierSchHundeV § 2 Rn. 3d)

 


 

Zur Möglichkeit der Hundeführung vom Fahrrad aus

am Beispiel NRWs

 

Wie geschildert ist die Hundeführung vom Fahrrad aus auf bundesrechtlicher Ebene, im Rahmen der StVO zunächst grundsätzlich zulässig. Der Hund muss folgsam und daher verkehrssicher sein und darf dabei nicht überlastet werden, daher fallen zwar nicht per se aber i.d.R. kleine Hunde heraus.

Der Begriff "klein" oder "groß" ist nicht unbedingt an der 40cm/20kg-Richtlinie des § 11 Landeshundegesetz NRW festzumachen, da es hier tierschutzrechtlich auf die tatsächliche  Leistungsforderung und Eignung des Tieres ankommt, somit auch "mittelgroße" (hierzu bis 39 cm große) Hunde körperlich geeignet sein können. Nach diesen genormten Grenzwerten richtet sich aber die mögliche Leinenpflicht.

 

"Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen."

(§11 Abs.6 Nr.1 LHundG NRW)

 

Da innerstädtisch die meisten öffentlichen Bereiche sicherlich "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" stehen - ein Begriff, der sich evtl. in Anlehnung an das BauGB und entsprechende Rechtsprechung (z.B. BVerwG, 15.07.1994 - 4 B 109.94) defnieren lässt (vgl. Haurand) -, dürften hier örtliche Ausnahmen schwerer zu finden sein als im ländlichen Bereich. Es können aber über die landesrechtlichen Bestimmungen hinaus auch noch weitere kommunale wirksam sein (vgl. LHundG NRW §15; VV LHundG NRW Nr. 15.2). Anders herum können aber ortsrechtliche Regelungen - so z.B. allgemeine oder spezielle Ausnahmen von der Leinenpflicht - keine Auswirkungen auf das übergeordnete LHundG haben.

Eine ausdrückliche Ausnahme zur Anleihnpflicht für große Hunde findet sich im LHundG §11 Abs.6 Nr.2 als Verweis auf LHundG §5 Abs.2 Nr.1, denn "Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche"!

Außerhalb dieser Bereiche erscheint eine Hundeführung vom Fahrrad aus ohne Leine oft aufgrund übermäßigen Verkehrs kaum möglich und an der Leine, insofern diese am Lenker befestigt oder in der Hand gehalten wird als grob fahrlässig, ggf. in praktischer Durchführung ordnungswidrig und damit rechtlich nicht zu verantworten. Fraglich ist auch inwiefern eine Hunde- und/oder Privat-Haftpflichtversicherung auf einen Schadensfall reagieren würde.

Innerhalb ausgewiesener Hundeauslaufbereiche ist es fraglich ob dort der StVO entsprechend Fahrräder geführt werden dürfen.

Ein mögliches Beispiel wäre der ausgewiesene Hundefreilaufbereich am Elfrather See in Krefeld (s. Google Maps), dort sollen Hunde, Fußgänger, Fahrradfahrer und weitere Nutzer in gegenseitiger Rücksicht sich begegnen können. Obwohl es hier schon durch das Verunglücken eines 76-jährigen Radfahrers - verursacht durch freilaufende Hunde - im Jahr 2008 zu einem Todefall gekommen sein soll, so wird diese gemischte Nutzung weiterhin beibehalten (s. RP-Online v. 21.07.2008).

Hier ist abschließend zu bemerken, daß aus bestehender Gefährdungshaftung und Verkehrssicherungspflicht Hundeführer eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber allen weiteren Anwesenden, und Fahrradfahrer grundsätzlich gegenüber Fußgängern (und aus tierschutzrechtlicher Sicht - so wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch - ebenfalls gegenüber Hunden und anderen Tieren), hundeführende Fahrradfahrer aber zweifelsfrei die größte Verantwortung haben.

 

 

siehe auch:
Radfahrer & Fußgänger
Landeshundegesetze

 

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