Gerade auch weil ein operabler Begriff weiterhin der Entwicklung harrt (Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL, August 2020, Art.1, Abs.1, Rn. 33) so befindet sich die „Würde“ des Menschen für uns im Lichte alltäglicher Herausforderung in ständiger Reflexion, ohne dabei einen gewissen Grundkonsens, welcher die persönliche Integrität des Einzelnen im Rahmen der bestehenden demokratischen Grundordnung vollumfänglich respektiert, zu verlassen (vgl. GG Art. 1, Abs.1, S.1 & Art. 2).Menschenwürde ist gleichzusetzen mit dem sozialen Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt (Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl., 2018, Art. 1, Rn. 4; BVerfGE 87, 228). Im Kern geht der Begriff davon aus, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und auf die Umwelt einzuwirken (ebd., BGHZ 35, 8 ) Dieses bedeutet auch für uns, daß auch in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muß (BVerfGE 45, 187) und somit in freier Entscheidung auch von uns wird. Die Menschenwürde verliert – so auch in unserer Wertung grundsätzlich – nicht, wer sich „unwürdig“ verhält (ebd., BVerfGE 109, 150).Die Beachtung der Würde eines jeden Anderen sehen wir daher auch als elementar im Rahmen der Anerkennung der höchst-schützenswerten persönlichen Freiheit (GG Art. 2, Abs. 1, vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz, 13. Aufl., BpB, 2003, S. 61), so auch wie ein jeder sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (BVerfGE 49, 298).
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