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Über erhöhte Luxus- ... Hundesteuer


 

Die Hundesteuer ist eine gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG anfallende örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt oder Gemeinde erhoben wird, in deren Gebiet sich der das Tier aufnehmende Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb befindet, "unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Hund auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält" (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2013 - 9 B 41.12).

Der Begriff der Aufwandsteuer ist weder durch das Grundgesetz, noch durch andere (Steuer-)Gesetze definiert und wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts genauer geklärt (siehe: BVerwG Beschl. v. 28.11.1997 – 8 B 224.97). Die Aufwandsteuer erfasst den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand und besteuert damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. (ebd.)

"Die Hundesteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände"." (ebd.)

Es erscheint allerdings fragwürdig ob die Hundesteuer als Aufwandsteuer so einfach zu rechtfertigen ist, Jachmann-Michel und Vogel (v. Mangoldt/Klein/Starck/Jachmann-Michel/Vogel, 7. Aufl. 2018, GG Art. 105 Rn. 64) führen dazu aus:

"Problematisch wird die Rechtfertigung einer Aufwandsteuer als Abschöpfung besonderer Leistungsfähigkeit dann, wenn nicht ein Aufwand belastet wird, der typisierend als Indikator besonderer Leistungsfähigkeit verstanden werden kann, sondern ein Aufwand, der der allgemeinen Lebensführung des Durchschnittsbürgers zugeordnet werden muss. Zu denken ist insoweit etwa an das Halten eines Hundes. Die Rechtfertigung der Hundesteuer als Fiskalzwecksteuer aus der Indikation besonderer Leistungsfähigkeit kann insoweit schwerlich gelingen. Analog der Rechtfertigung besonderer Verbrauchsteuern [...] ist jedoch zu fragen, ob die Hundesteuer ihrer Intention nach tatsächlich besondere Leistungsfähigkeit abschöpfen oder vielmehr demjenigen, der das besteuernde kommunale Gemeinwesen mit den typischen nachteiligen externen Effekten der Hundehaltung belastet, zu einer korrespondierenden Gemeinwohlverantwortung heranziehen soll. Nur aus letztgenannter Perspektive kann die Hundesteuer als Fiskalzwecksteuer gerechtfertigt sein."

Ein Aspekt, der grundsätzlich aber auch hinsichtlich rassebedingt erhöhter Besteuerung sehr "interessant" erscheint.

Denn mit der Hundesteuer werden neben der örtlichen Generierung fiskalischer Einnahmen evtl. auch ordnungspolitische Ziele verfolgt, so die Begrenzung der Anzahl der Hunde im kommunalen Gebiet. Daher können die Beträge für jeden einzelnen Hund mit steigender Anzahl an Tieren zunehmen und beim Durchschnittsbürger ein Unverständnis auslösen, da dieser in praktischer Gewöhnung an marktwirtschaftliche Grundsätze eher einen "Mengenrabatt" erwartet, dem diese Entwicklung geradezu entgegenläuft.

Da ein ordnungspolitisches Ziel ebenfalls sein kann zur potentiellen Gefahrenabwendung im Besonderen sogenannte Listenhunde in ihrer Zahl zu begrenzen, da generelle Haltungs-Verbote auf kommunaler Ebene grundsätzlich höhergestellten landesrechtlichen Erlaubnis-Bestimmungen zuwiderlaufend nicht durchsetzbar sind, so ist es auch möglich, daß für diese (und evtl. weitere!) Hunderassen eine erhöhte Steuer erhoben wird.

So fallen z.B. in der Großstadt Krefeld (NRW) folgende Beträge an:


HUNDESTEUERSATZUNG DER STADT KREFELD
Vom 19.06.2015

[...]

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem/r Hundehalter/in
oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 111,32 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 129,47 Euro je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 147,62 Euro je Hund

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Hal-
ten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen, wenn
a) ein Hund gehalten wird 800 EUR
b) zwei und mehr solcher Hunde gehalten werden 900 EUR
je Hund

[...]

Krefelder Amtsblatt 26/15  

 
Der Steuerbetrag zu 2 a liegt hier um das ca. 7,2-fache höher als zu 1 a !

Im Vergleich dazu werden in der direkt benachbarten Großstadt Duisburg "gefährliche Hunde" und "bestimmte Rassen" nicht gesondert besteuert (vgl. HIER).

Eine erhöhte Steuer wird seitens der Rechtsprechung vom Grundsatz her als rechtskonform und somit auch mit dem Grundgesetz vereinbar gesehen (OVG NRW Beschl. v. 15.05.2001 - 14 B 472/01; BVG Urteil v. 19.01.2000 - 11 C 8/99). Sie darf aber keine "erdrosselnde Wirkung" haben, also durch ihre Höhe einem faktischen Verbot der Hundehaltung gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13). Hier überstieg der festgesetzte Steuerbetrag in Höhe von 2.000 Euro den normalen in Höhe von 75 Euro um das 26-fache.

Der Satzungsgeber darf "das rechtspolitische Ziel verfolgen, gerade die Haltung gefährlicher Hunde verstärkt einzudämmen, muss dabei allerdings darauf achten, dass der steuerrechtlich legitime Lenkungszweck nicht in eine Verhinderungsfunktion umschlägt" (ebd.). Das Gericht spricht hier im Weiteren auch ausdrücklich von einer "Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation" (ebd.) und betont damit den eigentlichen Hauptzweck in dieser Sache!

Im Weiteren entschied z.B. ebenfalls das OVG Koblenz (Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05.OVG), daß 1000 Euro Hundesteuer zu viel sind, da hier die Belastung im Vergleich zu den normalen Hunden mit 30 Euro um das 33-fache unverhältnismäßig höher lag.

Als Nachinstanz zum VG München (Urteil vom 07.12.2017 - M 10 K 16.273) urteilte der VGH München (Beschluss vom 04.02.2019 - 4 ZB 18.399) allerdings zu einer erhöhten Steuer von 1.000 Euro im Vergleich zu normalen 60 Euro und sah diese als rechtmäßig an, denn "Hier liege die Höhe der Steuer für einen Kampfhund beim 17-fachen Wert der Steuer für einen anderen Hund und bewege sich damit etwa in der Mitte der bisher gerichtlich entschiedenen Fälle." (ebd.) Im Weiteren führte das Gericht aus: "Aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht schließen, dass 1.000 Euro die Kosten für die Hundehaltung auf eine Art und Weise überschritten, die ein faktisches Verbot darstelle. Diesbezüglich könne weiterhin die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Dass im Gemeindegebiet der Beklagten das durchschnittliche Einkommen auffällig niedrig wäre, sei nicht ersichtlich." (ebd.)

Die Gerichte haben also einen sehr großen Spielraum zu entscheiden welcher Betrag nicht "erdrosselnd" wirken soll.

Einen solchen haben auch die Satzungsgeber bei der Entscheidung welche Hunde sie gesondert besteuern wollen, denn es " ist anerkannt, dass dem kommunalen Satzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht und dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine "weitgehende Gestaltungsfreiheit" verfügt" (OVG NRW, Urteil vom 22.05.2006 - 14 A 1819/03), dieser hat aber auch die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit der Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. (ebd.). So entschied das OVG NRW (ebd.), daß für die Aufnahme der Hunderasse Kuvasz in die entsprechende Liste der damaligen Landeshundeverordnung NRW und konsequent zur höheren Besteuerung im behandelten Fall keine hinreichende tatsächliche Grundlage bestand.

 


Weitere Literatur:

Finke/Kreuter: Hundesteuer und die Legitimation ähnlicher Aufwandsteuern unter Berücksichtigung der intransparenten Rechtsprechung zur Beachtung aufwandsbezogener – beruflicher – Motive, LKV-Landes- und Kommunalverwaltung 2015, 49

Gängel: Gefährliche Hunde und ihre „Bekämpfung“ durch das Recht – eine Bilanz, NJ-Neue Justiz 2020, 340

Gansel,Gängel: Der gefährliche Hund und seine Bekämpfung durch das Recht, NJ-Neue Justiz 2010, 448

Gängel, Gansel: Die rechtlichen Regelungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden - Gesetzgebungsnotwendigkeiten oder Alibigesetzgebung?, NVwZ-Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2001, 1208

Hebrank: Hundesteuerrecht im Wandel?, NVwZ-Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 268

Jahn: Zur Zulässigkeit kommunaler Kampfhundesteuern - BVerwG, NVwZ 2000, 929, JuS-Juristische Schulung 2001, 334

Karst: Die „Kampfhundesteuer“ - Ausfluß kommunalgesetzgeberischer Rechtsetzungshoheit oder Willkür?, NVwZ-Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 244

Kunze: Kampfhunde - Verfassungsrechtliche Aspekte der Gefahrenabwehr, NJW-Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1608

Weber-Grellet: Lenkungssteuern im Rechtssystem, NJW-Neue Juristische Wochenschrift 2001, 3657

Wienbracke: Begriffliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts, JuS-Juristische Schulung 2019, 673


 

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