Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt Krefeld
vom 26.05.2000 (Krefelder Amtsblatt Nr. 23 vom 08.06.2000, Seite 125)
zuletzt geändert durch die 5. Änderungsverordnung vom 09.03.2023 (Krefelder Amtsblatt Nr. 10a vom 09.03.2023; S. 95)
§ 3 Tierhaltung / Mitführen von Hunden
(1) Wer Hunde oder andere Tiere mit sich führt, hat unbeschadet der ihm nach dem
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, der Straßenverkehrsordnung
und sonstigen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten dafür zu sorgen, dass
diese nicht andere Personen oder Tiere gefährden oder schädigen können.
(2) Auf Kinderspielplätzen, Schulgrundstücken, Bolzplätzen, Spiel- und Liegeplätzen
sowie in Bade- bzw. Sportanlagen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
Ausgenommen sind Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sowie
Diensthunde, soweit sich diese im bestimmungsgemäßen Einsatz befinden.
(3) Tierhalter oder die mit der Beaufsichtigung der Tiere beauftragten Personen sind
verpflichtet, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu
beseitigen.
siehe auch:
STADT KREFELD - Informationen für Hundehalter
https://www.krefeld.de/de/ordnung/hunde/
Informationen für Hundehalter (Fachbereich Umwelt)
Krefelder Amtsblatt
OLG Düsseldorf - IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IV, v. 14. 12. 2006
https://e-pflicht.ub.uni-duesseldorf.de/periodical/titleinfo/188160
§ 11 Tierhaltung
Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 6 vom 28.02.2019, S. 59
§ 11 Abs. 3 und 4 zusätzlich eingefügt.(1) Wer auf Verkehrsflächen und in Anlagen Hunde oder andere Tiere mit sich führt oder frei laufen lässt, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Personen noch Tiere gefährden, noch Sachen, insbesondere Gehwege, Plätze und Blumenanlagen, beschmutzen oder beschädigen können; Tierkot ist von diesen Flächen sofort ordnungsgemäß zu beseitigen.
(2) Über die allgemeine Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus sind Tiere von Kinderspielplätzen, Sandspielflächen, Liegewiesen und Sportflächen fernzuhalten. In ausgewiesenen Park-, Garten- und Grünanlagen sind Tiere an der Leine zu führen.
[...]
siehe auch:
STADT DUISBURG - Hunde in Duisburg
https://www.duisburg.de/allgemein/fachbereiche/hunde-in-duisburg.php
Hunde in Duisburg (Information f. Bürger/innen)
Amtsblatt Duisburg
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Duisburg (Hundesteuersatzung) vom 18. Dezember 2000
https://www.duisburg.de/rathaus/rathausundpolitik/ortsrecht/S21.02_Hundesteuersatzung_01.07.2019.pdf
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