Das erste Echt-Deutsche Tierschutzgesetz!
Bundesgesetzblatt Teil I S. 1277
Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1972
[Ohne Gewähr]
Tierschutzgesetz
Vom 24. Juli 1972
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 1
Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§ 2
(1) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, im Einzelfall Maßnahmen anzuordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(3) Tiere, die nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes in Haltung, Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt sind, können von der zuständigen Behörde dem Halter fortgenommen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Unterbringung der Tiere durch den Halter gewährleistet ist.
§ 3
Es ist verboten,
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren
§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte Tötungsarten zu verbieten, zuzulassen oder vorzuschreiben, um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden.
Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren
§ 5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltieres ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Bei landwirtschaftlichen Nutztieren gilt die Ausnahmegenehmigung nach Satz 3 mit der Verschreibung des Betäubungsmittels durch einen Tierarzt als erteilt.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
§ 6
Verboten ist die vollständige oder teilweise Amputation von Körperteilen eines Wirbeltieres, soweit diese nicht nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
Das Verbot gilt nicht,
Eingriffe nach Satz 2 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; in den Fällen der Nummer 3 und des § 5 Abs. 3 können sie auch von anderen Personen vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Fünfter Abschnitt
Tierversuche
§ 7
Wer zu Versuchszwecken Tiere für Eingriffe oder Behandlungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, verwenden will, hat dies vor Beginn der Versuche der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 8
(1) Wer zu Versuchszwecken Wirbeltiere für Eingriffe oder Behandlungen verwenden will, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur Hochschulen sowie anderen Einrichtungen und Personen, die Forschung betreiben, erteilt werden. In der Genehmigung sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter zu benennen.
(2) Tierversuche mit operativen Eingriffen dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung
der Veterinärmedizin oder der Medizin, die die erforderlichen Fachkenntnisse haben, sowie von Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der Biologie an Hochschulen oder staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit diese Personen die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Sonstige Tierversuche dürfen auch von anderen Personen mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher Hochschulbildung, die die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Fällen für Tierversuche mit operativen Eingriffen Ausnahmen von Satz 1 mit der Maßgabe zulassen, daß Personen, die diese Eingriffe vornehmen, die erforderlichen Fachkenntnisse haben und daß die Eingriffe nur unter Aufsicht eines in Satz 1 bezeichneten Tierarztes, Arztes oder Biologen durchgeführt werden. Die Personen, die die Versuche durchführen, müssen, wenn die Genehmigung einer Einrichtung erteilt ist, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(3) Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so ist dies von dem Inhaber der Genehmigung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In diesem Falle gilt die Genehmigung weiter, wenn die zuständige Behörde sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widerruft.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. dargelegt wird, daß die angestrebten Versuchsergebnisse nicht durch andere zurnutbare Methoden oder Verfahren als den Tierversuch zu erreichen sind und
a) die Versuche zur Vorbeuge, zum Erkennen oder Heilen von Krankheiten bei Mensch oder Tier erforderlich sind oder
b) die Versuche sonst wissenschaftlichen Zwecken dienen,
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters, insbesondere hinsichtlich der Uberwachung der Tierversuche ergeben,
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel sowie die personellen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche vorhanden sind und
4. die ordnungsgemäße Unterbringung und Wartung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung gewährleistet sind.
(5) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht gegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr gegeben sind und dem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird; sie kann widerrufen werden, wenn ihre Beschränkungen nicht eingehalten oder eine der mit ihr verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden oder den Vorschriften des § 9 wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden ist.
(6) Der Genehmigung bedürfen nicht
§ 9
(1) Für die Durchführung von Tierversuchen gilt folgendes:
Für die Einhaltung der Vorschriften nach den Nummern 1 bis 6 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.
(2) Über Versuche an Tieren sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit diesem verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubte Versuche an höheren Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen, sofern die zuständige Behörde sich nicht mit einer kürzeren Aufbewahrungsfrist einverstanden erklärt hat.
(3) Werden Hunde oder Katzen zu Versuchszwecken erworben, so sind in den Aufzeichnungen nach Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift des Vorbesitzers anzugeben.
(4) Für Tierversuche nach § 8 Abs. 6 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Darüber hinaus dürfen die Maßnahmen nur von Personen vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Sechster Abschnitt
Eingriffe zu Ausbildungszwecken
§ 10
(1) § 5 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 6 und 8 sind nicht anzuwenden bei Eingriffen oder Behandlungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und an Tieren im Rahmen
(2) Eingriffe oder Behandlungen nach Absatz 1 müssen unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters durchgeführt werden. Dieser muß die erforderlichen Fachkenntnisse haben und bei operativen Eingriffen an Wirbeltieren über eine abgeschlossene Hochschulbildung der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Biologie verfügen; sonstige Eingriffe oder Behandlungen können auch unter der Leitung anderer Personen durchgeführt werden, die über eine abgeschlossene naturwissenschaftliche Hochschulbildung verfügen und die erforderlichen Fachkenntnisse haben. Soweit die Eingriffe oder Behandlungen nicht Versuche sind, gilt § 9 entsprechend.
Siebenter Abschnitt
Tierhandel
§ 11
(1) Wer gewerbsmäßig mit Tieren handelt, hat dies bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Personen, die mit landwirtschaftlichen Nutztieren aus dem eigenen Betrieb handeln, sowie für Züchter, die eingetragenen Züchtervereinen angehören und ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins Tiere halten, züchten und handeln.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für natürliche und juristische Personen, die gewerbsmäßig
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewerbsmäßig
(4) Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht verkauft werden.
Achter Abschnitt
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, dürfen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht oder gewerbsmäßig gehalten werden, wenn das Weiterleben der Tiere infolge der Schäden nur unter Leiden möglich ist. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen.
Neunter Abschnitt
Ermächtigungen, Mitwirkung von Zolldienststellen
§ 13
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Vorschriften über deren Haltung, Pflege und Unterbringung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz der Tiere bei der Beförderung im Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr zu erlassen, insbesondere Vorschriften über die Verladung, Entladung, Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Tiere.
§ 14
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überprüfung des Verbringens von Tieren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen diese Aufgabe durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entsprechend. Die genannten Behörden können
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
Zehnter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 15
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für Tiere, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr.
§ 16
(1) Einrichtungen, in denen an Versuchstieren Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt werden, ferner Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Nutztierhaltungen in neuzeitlichen Haltungssystemen, Zoofachhandlungen und ähnliche Einrichtungen, in denen Tiere feilgehalten werden, sowie Versuchstierhaltungen sind durch die zuständige Behörde zu beaufsichtigen.
(2) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude, Transportmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen, in denen Tiere gehalten werden, betreten und, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Elfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 bezieht, können eingezogen werden.
§ 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer ein Tier hält, obwohl ihm dies strafgerichtlich verboten ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zwölfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 21
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an Tieren zu Versuchszwecken Eingriffe oder Behandlungen vornimmt oder vornehmen läßt, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können und für die ihm eine Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren auf Grund bisheriger geltender Rechtsvorschriften erteilt war, hat die Anzeige nach § 7 innerhalb von drei Monaten nach Irrkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. Über die Weitergeltung einer bisher erteilten Erlaubnis als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 entscheidet die zuständige Behörde.
§ 22
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 23
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Nordrhein-Westfalen
6. das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 16. Juni 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 437), mit Ausnahme der durch Artikel I Nr. 1 in das Tierschutzgesetz eingefügten §§ 4 a, 4 b und 12 b Abs. 1, 2, 3 und 5.
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