Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt Krefeld
vom 26.05.2000 (Krefelder Amtsblatt Nr. 23 vom 08.06.2000, Seite 125)
zuletzt geändert durch die 5. Änderungsverordnung vom 09.03.2023 (Krefelder Amtsblatt Nr. 10a vom 09.03.2023; S. 95)
§ 3 Tierhaltung / Mitführen von Hunden
(1) Wer Hunde oder andere Tiere mit sich führt, hat unbeschadet der ihm nach dem
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, der Straßenverkehrsordnung
und sonstigen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten dafür zu sorgen, dass
diese nicht andere Personen oder Tiere gefährden oder schädigen können.
(2) Auf Kinderspielplätzen, Schulgrundstücken, Bolzplätzen, Spiel- und Liegeplätzen
sowie in Bade- bzw. Sportanlagen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
Ausgenommen sind Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sowie
Diensthunde, soweit sich diese im bestimmungsgemäßen Einsatz befinden.
(3) Tierhalter oder die mit der Beaufsichtigung der Tiere beauftragten Personen sind
verpflichtet, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu
beseitigen.
HUNDESTEUERSATZUNG DER STADT KREFELD
Vom 19.06.2015
[...]
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem/r Hundehalter/in
oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 111,32 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 129,47 Euro je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 147,62 Euro je Hund(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Hal-
ten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen, wenn
a) ein Hund gehalten wird 800 EUR
b) zwei und mehr solcher Hunde gehalten werden 900 EUR
je Hund[...]
siehe auch:
STADT KREFELD - Informationen für Hundehalter
https://www.krefeld.de/de/ordnung/hunde/
Informationen für Hundehalter (Fachbereich Umwelt)
Krefelder Amtsblatt
OLG Düsseldorf - IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IV, v. 14. 12. 2006
https://e-pflicht.ub.uni-duesseldorf.de/periodical/titleinfo/188160
ebenso:
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