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Tierarznei

 

https://www.vetpharm.uzh.ch

 

Tierarzthaftung

Ein Tierarzt muss nicht auf dem neuesten Stand fortgebildet sein, denn: "Von einem solchen könne nicht verlangt werden, daß er sich jede Neuauflage eines Lehrbuchs beschaffe und auf Änderungen überprüfe." (BGH - VI ZR 201/75). Das liegt aber auch grundsätzlich daran, daß ein Tierarzt (auch bezüglich seiner Aufklärungspflichten - OLG Celle, 1 U 29/88) nicht mit einem Arzt zu vergleichen ist, sondern mit einem "mit wertvollen Maschinen befaßten Techniker" oder einem "Kunstrestaurator" (BGH - VI ZR 201/75) und nicht zuletzt auch "das haftungsrechtliche Risiko für den Tierarzt geringer sein kann, wenn er ein Tier tötet, als eine riskante Behandlung zu versuchen [...] Jedenfalls ist es anerkannt, dass nach der sofortigen Tötung eines Tieres (nur) die Anschaffungskosten zu ersetzen sind." (Deutsch & Spickhoff, 2008). Eine solche Sichtweise ist auch schlüssig, da sich die wirtschaftliche und rechtliche Zweckrichtung der tierärztlichen Tätigkeit "[...] auf Sachen, ja vielfach „Waren“ bezieht, und deshalb - begrenzt nur durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes - weithin nach wirtschaftlichen Erwägungen richten muß [...]" (BGH - VI ZR 201/75). (Weiteres in einschlägigen Urteilen, insb. analog im Bereich "Pferde-Recht" und Grundsätzliches bei Bleckwenn, 2014; s.a. Knoop, 2009)

 
siehe auch:
Zur Situation der Heilkunde bei Zierfischen in Deutschland - 10 Jahre später
 

 

Tierheilpraktiker

Unqualifizierte und immer selbsternannte Kurpfuscher und Quacksalber, die in Österreich verboten sind und hier sich die Dummheit und Inkompetenz der Tierhalter monetär zu Nutze machen können. Leider von gewinnorientierten und daher ebenso inkompetenten und berufsstandschädigenden Tierärzten auch gefördert! Das Staatsziel Tierschutz sollte umgehend zu einem Berufsverbot führen!

Wäre ein "Tierheilpraktiker" qualifiziert, dann wäre er mindestens ein "Tierarzt"!

Literatur: Goldner, Colin: Vorsicht, Tierheilpraktiker! "Alternativveterinäre" Diagnose -und Behandlungsverfahren, Alibri, 2006

 


 

Tierschutz-Basis-Regeln

... für sogenannte "Tierschützer!

10 - Regel Nr. 1:

Der Tierschutz, seine Durchsetzung und Kontrolle sind ausschließlich Aufgabe des Staates!

 

20 - Regel Nr. 2:

Menschenhass ist keine Tierliebe!

 

30 - Regel Nr. 3:

GOTO 10

 


 

Tierschutzgesetz

Vorbehaltlich weiterer Erkenntnis komme ich bei der Betrachtung des "Tierschutzes", im Besonderen unter Bezugnahme auf geschichtliche und aktuelle psychosoziale Phänomene zu dem Ergebnis, daß der gesetzlich kodifizierte "Tierschutz" nicht dem Schutze des Tieres dient, sondern dem staatlich zu gewährleistenden (und leider notwendigen!) Verrohungsschutz und dem staatlichen und/oder gesellschaftlichen, sowie im Weiteren ggf. einem individuellen Narzissmus (dieses insgesamt bereits exzessiv schon seit der nationalsozialistischen Institutionalisierung!).

Das "Tierschutzgesetz" ist de facto kein Gesetz zum Schutze der Tiere, sondern eine primär das grundgesetzlich kodifizierte Persönlichkeitsrecht einschränkende Ordnung, welche den eigennützigen Gebrauch und Verbrauch von Tieren regelt und so jegliche individuelle (normdivergente) Willkür ausschließt.

Bemessen an dem Phänomen, daß es keinen tatsächlichen Kinderschutz geben kann, mindestens solange kindliche Persönlichkeitsrechte, im Besonderen, aber nicht ausschließlich das der körperlichen Unversehrtheit, menschenrechtswidrig, aber verfassungsrechtlich geduldet und gefördert, ideologischen Exzessen der Eltern unterstellt sind (§1631d BGB), ist auch nicht davon auszugehen, daß ein Tier, welches in einer anthropozentrischen Gesellschaft stets nachrangig, bzw. minderwertig bemessen wird, einen tatsächlich philosophisch begründeten und durch den Staat garantierten Schutz vor dem Menschen erfahren kann.

Konsequent müsste das "Tierschutzgesetz" eigentlich "Tiernutzungsgesetz" oder "Tiergebrauchsgesetz" heißen!

 


 

 

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