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Betriebskostenabrechnung


Nachforderung und Belegeinsicht

 

BGH Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

BGB § 242 (Cd), § 259, § 273, § 274, § 556, § 556a

a) Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung ge-
schuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von
diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam
versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.

b) Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17
LG Darmstadt
AG Bensheim

 

siehe auch:

Keine Rückforderung bereits geleisteter Nachzahlung bei fehlender Belegeinsicht.

BGH Beschluss vom 08.02.2021 - VIII ZR 150/20 (HAUFE)

 

siehe auch:

BGH Urteil vom 10. April 2019, VIII ZR 250/17

BGH Beschluss vom 22. November 2011, VIII ZR 38/11

 


Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

 

§ 560 BGB

1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

HAUFE

BGH, Urteil vom 28.9.2011, VIII ZR 294/10

 


 

Weiteres

 
BGH: Anspruch auf Nachforderung von Nebenkosten
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/UrteilsanmerkungFDMietR201716

 

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-rechtsprechungsuebersicht/wohnungseigentumsrecht_258_119076.html

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-mieter-darf-auch-zahlungsbelege-einsehen_258_534082.html

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/vermieter-muss-nachweisen-dass-betriebskostenabrechnung-stimmt_258_442932.html


https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/keine-rueckzahlung-von-betriebskosten-mangels-belegeinsicht_258_563634.html

https://www.kilian-kollegen.de/bundesgerichtshof-entscheidet-mietern-muessen-originalbelege-zur-betriebskostenabrechnung-vorgelegt-werden/

 


 

§ 560 Abs. 4 BGB
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